Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen und Aufträge sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestimmt und anerkannt wird. Einer ausdrücklichen Zurückweisung von Erklärungen und Geschäftsbedingungen des Bestellers, die diesen Bedingungen widersprechen, bedarf es nicht. Erfüllungsgehilfen (Angestellte, sonstige Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter ect.) von ASP sind nicht bevollmächtigt Vereinbarungen, die diesen Bedingungen oder anderen schriftlichen Erklärungen oder Vereinbarungen mit der ASP widersprechen, zu schließen. Nebenabreden sind im übrigen nur dann rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von ASP bestätigt wurden. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag von uns schriftlich bestätigt oder wenn mit dessen Ausführung von uns begonnen wird. Bei Aufträgen unter Euro 40,-- behalten wir uns einen Mindestmengenzuschlag vor. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die ASP nur dann, wenn sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Sie sind auch dann unverbindlich, wenn ASP ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der fehlende Widerspruch bedeutet daher in keinem Fall eine Anerkennung durch ASP.
II. Umfang der Lieferpflicht
Für unsere Lieferverpflichtung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Angaben unsererseits wie Gewichtsangaben, Leistungangaben etc. sowie Abbildungen und Zeichnungen gelten nicht als vertraglich zugesicherte Eigenschaften. Änderungen durch technischen Fortschritt behalten wir uns auch nach Bestätigung des Auftrages vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die zweckmäßige Verpackung und Versandart behalten wir uns vor. Die Versendung mit Post, Bahn, Schiff und Flugzeug gilt jedenfalls als genehmigt. Für andere Versandarten, die von ASP ausgewählt werden, gilt ebenfalls die Genehmigung des Käufers als erteilt, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Bestellung ausdrücklich mit ASP eine besondere Versendungsart schriftlich vereinbart wurde. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
III. Preise
Die Preise gelten bei der Lieferung ohne Aufstellung (über gesonderte Vereinbarung auch mit Aufstellung) ab Lager Oberfeistritz einschließlich Verpackung in Euro. Wenn nach Vertragsabschluß Werkstoffpreise oder Löhne steigen oder andere von uns nicht vertretene Umstände eintreten, die Herstellung oder Vertrieb verteuern, sind wir berechtigt die Preise anteilig nachzuberechnen, sodaß sich die verhältnismäßige Erhöhung der Kosten auf die Preise auswirkt. Gesetzliche Höchstpreise werden durch diesen Vorbehalt nicht berührt. Die Aufrechnung von Gegenforderungen, welcher Art auch immer, gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, sofern wir nicht schriftlich und ausdrücklich der Aufrechnung zustimmen. Ist der Käufer bzw. der Besteller Konsument im Sinne des KSchG ist die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Kaufpreis nur dann möglich, wenn die Forderung im rechtlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag steht.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche einschließlich solcher, die uns außerhalb des Vertrages zustehen und zustehen werden. Bei Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang tritt der Besteller seine Forderung gegenüber den Erwerber an uns ab. Bei Untergang des Eigentums durch Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir anteiliges Eigentum an der neuen Sache. Im Falle einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet uns sofort den Namen der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung und das einschreitende Gericht, die Aktenzahl und allenfalls den Termin der Versteigerung bekannzugeben. Der Käufer ist weiters verpflichtet uns von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verständigen.
V. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 14 Tage –2% Skonto oder 30 Tagen netto. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen; die Gutschrift erfolgt zu dem Tage, an dem die ASP über den Gegenwert verfügen kann. Gebühren, Wechselsteuern, Diskont- und Inkassospesen, Wechselzinsen und ähnliche Unkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug hat der Besteller den Verzugsschaden zu ersetzen und Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen 30-Tages-Euribor seit dem Fälligkeitstage zu zahlen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist ASP, vorbehaltlich der weiteren Ansprüche, ohne Frist- oder Nachfristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt oder ein Scheck oder Wechsel des Bestellers nicht eingelöst, so ist ASP berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen und deren Bezahlung in bar zu verlangen.
VI. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Die Lieferzeit gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung unser Werk oder das Werk unserer Unterlieferanten innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bestimmungsgemäß verlassen hat. Falls die Auslieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung, wenn die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist. Teillieferungen sind zulässig.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich aus Gründen höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr und Streik oder Aussperrung bei unseren für die Ausführung unseres Vertrages in Frage kommenden Betriebsorganen, oder bei einem unserer Zulieferer, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeiststückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundlagen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferzeit entsprechend der Verzögerung angemessen verlängert. Tritt ein Fall höherer Gewalt während eines schon bestehenden Verzuges ein, so gilt diese Regelung entsprechend.
VII. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über:
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unsere Gebäude oder die Gebäude unserer Zulieferanten verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Eine Haftung für vom Besteller ausdrücklich geforderte Verpackung übernehmen wir nicht. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen,. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung, wenn die Sendung (auch Teilsendung) unsere Gebäude verlassen hat. Die Vereinbarung einer Abnahme der Lieferung nach erfolgter betriebsfertiger Aufstellung entbindet den Besteller nicht vom Transportrisiko und von seiner Sorgfaltspflicht während der Einlagerung der Sendungen.
c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch verpflichten wir uns auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.
VIII. Haftung und Mängel
Kaufleute sind verpflichtet nach Lieferungen die Waren unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und diese uns - bei sonstigem Haftungsausschluß - unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht genehmigungsfähige Teil-Lieferungen und Mengendifferenzen sind binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt. Andere Personen haben uns Mängel unter Berücksichtigung dieser Geschäftsbedingungen innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich bekanntzugeben.
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden. Derartige Mängel müssen nach Bekanntwerden uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Bei Konsumenten im Sinne des KSchG beträgt diese Gewährleistungsfrist 24 Monate.
Ein Gewährleistungsfall berechtigt den Besteller nicht, die Erfüllung seiner Vertragspflichten zu verweigern. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzgeräten oder Ersatzteilen hat uns der Besteller die angemessene Zeit und die Gelegenheit zu gewähren. Der Anspruch des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen, sodaß wir berechtigt sind, einen allfälligen Mangel zu verbessern bzw. die Lieferung auszutauschen. Schadenersatzansprüche, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen. Nimmt der Besteller ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vor, so erlischt jede Mängelhaftung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Für von uns mitgelieferte, geschlossene Aggregate unserer Zulieferer haften wir nur im Umfang der Haftung des Zulieferers uns gegenüber.
IX. Rücktrittsrecht
Wird uns die Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Beruht die Unmöglichkeit auf einem Grund, den wir zu vertreten haben, so ist der Besteller ausschließlich berechtigt, unter Rückforderung seiner bereits erbrachten Gegenleistung vom Vertrag zurückzutreten. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne VI, Ziff. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Schadenersatzanspruch
Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Mängelfolgeschäden, Schäden an der Sache, Schäden die dritten Personen entstehen - sind ausgeschlossen, sofern diese nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich von uns verursacht wurden. Sachschäden aus dem Titel der Produkthaftung, die einem unserer Vertragspartner als Unternehmer entstehen, können gegenüber uns nicht geltend gemacht werden und sind ausgeschlossen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist Oberfeistritz; zahlbar und klagbar in Weiz Für Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Weiz als zuständig vereinbart. Es wird vereinbart, daß österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Für den Fall, daß ein ausländischer Vertragspartner seine Niederlassung in einem Staat hat, der dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf 1980 beigetreten ist (Unzitralkaufrechtsabkommen) wird vereinbart, daß die Anwendung des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen ist.
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Nebenabreden sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Download (PDF): Allgemeine Geshäftsbedingungen